Tennisclub VfL Osnabrück e. V.  –    Satzung

 

§ 1 Name, Sitz


Der Verein führt nach Eintragung im Vereinsregister den Namen   – Tennisclub VfL Osnabrück e. V.- und hat seinen Sitz in Osnabrück.


§ 2 Verhältnis zum VfL Osnabrück

 

Der Verein ist Rechtsnachfolger der 1932 gegründeten Tennisabteilung des „Verein für Leibesübungen von 1899 e. V. Osnabrück“.

Vermögen, Verbindlichkeiten und Tradition der vormaligen Abteilung gehen auf den Verein über.

 

 § 3 Zweck


1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Tennissports. Er veranstaltet Turniere und Meisterschaften und nimmt entsprechend den Wettspielordnungen des Deutschen Tennisbundes e. V. und des  Niedersächsischen Tennisverbandes e. V. an Mannschaftswettbewerben teil.

2) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

3a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordung 77 (§§ 52 ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.

3b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes.

 

§ 4 Vereinsvermögen

 

1) Das Vermögen des Vereins besteht im wesentlichen aus Tennisplätzen, Clubhaus und Nebenanlagen.

2) Die Mitglieder des Vereins haben die Platzanlage pfleglich zu behandeln und die Spiel- und Benutzungsordnung zu beachten sowie im Bedarfsfall und soweit zumutbar nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung an Arbeiten mitzuwirken, die zur Erhaltung, Erneuerung oder zum Ausbau der Platzanlage erforderlich sind.

 

§ 5 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2) Die Aufnahme kann außer aus Gründen, die in der Person des Bewerbers liegen, auch dann abgelehnt werden, wenn es die Kapazität der Anlage oder die Aufrechterhaltung eines sachgerechten Sport- und Übungsbetriebes nicht zulassen.

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

 

Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 8 Austritt, Ausschluss


1) Die Mitgliedschaft endet durch a) Tod, b) Austritt c) Ausschluss.

2) Der Austritt ist schriftlich bis zum 30. 9. des laufenden Jahres an den Vorstand zu richten.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gröblich oder wiederholt gegen Ziele, Interessen oder Ansehen des Vereins verstößt oder trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss mit einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Vorstand teilt den Ausschluss, der zu begründen ist, durch eingeschriebenen Brief mit; er wird mit Zugang wirksam.

 

§ 9 Ordnungsstrafen


Der Vorstand kann in Fällen, die einen Ausschluss nicht rechtfertigen, insbesondere bei leichten Verstößen gegen die Spiel- und Benutzungsordnung oder gegen die Gebote sportlichen, kameradschaftlichen oder ehrenhaften Verhaltens, ein Mitglied verwarnen oder für eine bestimmte Zeit vom Spielbetrieb oder von der Benutzung der Anlagen ausschließen.

 

§ 10 Beiträge


Die Mitgliederversammlung setzt die Aufnahme- und Jahresbeträge sowie zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins Umlagen fest. Die Höhe der Umlage darf einen Jahresbeitrag nicht übersteigen.


§ 11 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1) Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) einzuberufen, und zwar innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ein fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände fordert (außerordentliche Mitgliederversammlung)

2) Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins durch Rundschreiben oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen zu laden. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse bekanntgegeben haben, werden unter der vorgenannten Maßgabe durch Rundschreiben geladen. Bei Ehepaaren und Angehörigen einer Familie mit gleicher Anschrift brauchen Ladungen und sonstige Mitteilungen nur einmal zugestellt werden.

3) Anträge der Mitglieder für die Jahresversammlung (Abs. I Satz 1) müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich vorliegen.

 

 § 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.

2) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

b) die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

c) die Genehmigung der Jahresrechnung, die mindestens aus einer Einnahme- und Ausgabe- Übersicht zu bestehen hat

d) die Entgegennahme des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr

e) die Entlastung des Vorstandes

f) die Wahl des Vorstandes und evtl. Ausschüsse

g) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern, die die Buch- und Kassenführung und die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

h) die Festsetzung der Aufnahme- und Jahresbeiträge

i) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

j) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Beschlussfähigkeit und Stimmrecht

 

1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Für Beschlüsse über die Änderung der Satzung ist die Versammlung beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine zweite Mitglieder-versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Ladung der Mitglieder zu der zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.

2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit.

3) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält (absolute Mehrheit). Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Ist beim ersten Wahlgang über mehr als zwei Wahlvorschläge abgestimmt worden, so nehmen an der zweiten Abstimmung nur noch die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen teil. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der anwesenden Stimmen erhält. Endet der zweite Wahlgang mit Stimmengleichheit, so entscheidet das durch das älteste anwesende Mitglied gezogene Los.

4) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Werden bei Wahlen mehr als ein Wahlvorschlag gemacht, so findet stets eine geheime Abstimmung statt.

5) Für die Errechnung der Mehrheit bei Wahlen und Beschlüssen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen wie Stimmen von nicht anwesenden Mitgliedern gewertet.

6) Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Versammlungsleiter oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstandes unterzeichnet.

 

§ 15 Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem Kassen- und Rechnungswart d) dem Sportwart            

e) dem Jugendwart

f) dem Anlagenwart

2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassen- und Rechnungswart. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen, die ihnen in Ausübung des Amtes erwachsen, kann der Verein erstatten.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Im Geschäftsjahr 2012 erfolgt die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Kassenwartes und des Jugendwartes für 1 Jahr.  Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl und bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes im Amt.

5) Der Vorstand führt gemeinschaftlich die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.  Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6) Der Vorstand beschließt über:

a) Aufnahmegesuche

b) Ausschluss von Mitgliedern

c) Ordnungsstrafen.

7) Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder mitwirken. Bei Beschlussfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag.

9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich herbeigeführt werden.

10) Ergebnisse von Sitzungen und Beschlüssen des Vorstandes sind durch Protokolle festzuhalten.

11) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

 

§ 16 Ausschüsse

 

Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse wählen, die die Aufgabe haben, den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes beratend und helfend zu unterstützen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1) Bei Auflösung des Vereins führt der Vorstand die Liquidation durch.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Osnabrück, die es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

 

Gegründet in der Versammlung am 18. 11. 1991

 

In das Vereinsregister Nr. 2457 Amtsgericht Osnabrück eingetragen am 26. 3. 1992

 

Satzungsänderungen in den Versammlungen:

19.06. 1992,

19.11. 1993,

19.11. 2004,

16.10. 2007,

04.03. 2009,

18.01. 2012,

27.01.2016

18.November 1991 „Tennisclub VfL Osnabrück e.V.“